Frischer Wind in akademischen Mittelalterstuben

von Marianne Koch (aus Zeitensprünge 2/2014)

Nach dem Aachener Dom [Illig 2011] fällt nun auch die Lehnspyramide zur Manifestation der Karolingerreiche aus. Sie hat als westeuropäisches ständisches Verfassungsmodell der früh- und hochmittelalterlichen Reiche ausgedient. Wann, wo und warum können wir noch vom Lehnswesen als grundsätzliches staatliches Strukturelement sprechen?

Das Lehnswesen in der Kritik

Bisher galt das eiserne Dogma:

„Die Karolinger haben aber nicht nur die tatsächliche Verbindung von Vasallität und Benefizium gefördert, sondern haben auch das daraus entstandene Lehnswesen für den Staatsaufbau nutzbar gemacht.“ [Spieß HRG 1978, / Lehn(s)recht/Lehnswesen, Sp. 1729].

So können wir es noch in Lehrbüchern nachschlagen, bekommen es in phantasievollen historischen Biografien wie jüngst in Frieds Karl [s. Illig 2014] und den beliebten History-Serien des Fernsehens serviert. Man hat dem Autor des Sachsenspiegels – Eike von Repkow (ca. 1230) – geglaubt, der uns die Lehnspyramide in der heute gängigen Form der „Heerschildordnung“ präsentiert und als „altes Recht“ Karl d. Gr. überliefert. Nach bisher herrschender Meinung erreicht diese Gesellschaftsordnung, genannt Lehnswesen, unter Ottonen und Saliern einen qualitativen Höhepunkt als königlich-kaiserliches Machtinstrument. Den Staufern wird besonders seit Barbarossa unterstellt, durch Reformen die herrschaftliche Wirksamkeit verwässert zu haben und so den Landesherrschaftsausbau niederer Stände befördert zu haben. Seine wesentlichen Institute bleiben aber bis zum Ende des alten Reichs 1806 erhalten.
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